Allgemeine Lieferbedingungen gastguard (Stand März 2021)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Klaus Marcu Eventbetreuung und Personaldienstleistungen (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen mit der Bezeichnung GastGuard schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen. Der Verkäufer kann die Annahme des Angebots des Bestellers in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklären.

(2)  Angebotsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer bei Nichtzustandekommen des Auftrags auf Verlangen zurückzugeben und ggf. sind gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller sind die Bestellung und die Bestellbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von dieser Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise in Angeboten (§ 2 Abs. 1 der allgemeinen Lieferbedingungen) sind freibleibend und beziehen sich nur auf den Preisbestandteil Ware als Nettopreis in Euro. Erst die Preise in Pro-forma-Rechnungen oder Auftragsbestätigungen verstehen sich als endgültige Netto-Endverkaufspreise für den Warenverkauf. Ohne weitere Abrede sind Verpackung, Transport, Handlingkosten bzw. Legalisierungskosten für Export oder Ausfuhrkosten etc. nicht im Kaufpreis enthalten. Der Gesamtpreis gilt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Durchfuhr und Einfuhr trägt der Besteller.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1)  Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW am Sitz der Klaus Marcu Eventbetreuung und Personaldienstleistungen Incoterms 2020. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung an den Lieferort, also den Zeitpunkt der Bereitstellung zur Übernahme durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten am Sitz des Verkäufers EXW Incoterms 2020.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörung aller Art, Pandemien, Schwierigkeiten in der Material- oder in der Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Ein solches Ereignis stellt auch die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch einen Vorlieferanten des Verkäufers dar (Selbstbelieferungsvorbehalt), wenn der Verkäufer diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der Verkäufer wird den Besteller über solche Ereignisse unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Entsprechend § 4 Abs. 1 dieser allgemeinen Lieferbedingungen geht, soweit hinsichtlich der Lieferung nichts anderes vereinbart ist, gemäß der Lieferklausel EXW Incoterms 2020 die Gefahr spätestens mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten am Sitz des Verkäufers auf den Besteller über. Der Verkäufer hat gegenüber dem Besteller keine Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zum Liefertermin versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat. 

(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils gelieferten Ware Eigentum des Verkäufers (solche Ware wird im nachfolgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. 

(2) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller wiederum, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur bei erfolgtem Rücktritt vom Vertrag widerrufen. 

(3) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der gesicherten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände verbleibt bei dem Verkäufer. 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Dass die Ware den außerhalb der EU geltenden Vorschriften zur Verwendung für den vom Besteller vorausgesetzten Zweck genügt, ist nicht Gegenstand der Beschaffenheit der Ware. Der Besteller prüft dies in eigener Verantwortung. 

(2) Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Diese Reduzierung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch nicht bei Ansprüchen wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Rahmen einer Garantiezusage oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und nicht für Regressansprüche bei Weiterverkäufen im Sinne von §§ 445a, 445b BGB.

(3) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos und für Regressansprüche bei Weiterverkäufen im Sinne von §§ 445a, 445b BGB, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf) haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1)  Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers Stuttgart oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3)  Sollten einzelne Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder der Vertrag Regelungslücken enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit dieser Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.